Mehr als erste Schritte sind bei den derzeitigen internationalen Verhandlungen über die Bekämpfung des illegalen Kleinwaffenhandels nicht zu erwarten
Die effektivste Methode, gegen die Ökonomie der Waffenproduktion und die Infrastruktur zum Vertrieb dieser Waffen vorzugehen, sei letztlich, die “vorhandenen Waffen irrelevant zu machen”, meint der kanadische Ökonom Robin T. Naylor, Experte für internationale Finanzverbrechen und bekannter Kritiker aktueller Wirtschaftssanktionen. Also: Jene Missstände sind zu beheben, die einen Bedarf nach Waffen erzeugen. Damit hat er natürlich recht. Zufrieden ist damit aber niemand.
Auf der Suche nach tatsächlich praktikablen Maßnahmen haben sich bisher sämtliche Initiativen zur Kleinwaffenproblematik auf die Angebotsseite konzentriert: Insbesondere auf den Handel, auf den Rückkauf und das Einsammeln von Waffen im Rahmen von Amnestieprogrammen und die Waffenvernichtung. Auch die Forderungen des International Action Network on Small Arms (IANSA), einer NGO-Koalition, sind auf die Reduktion des Angebots ausgerichtet. Bisher gibt es nur zwei rechtsverbindliche Vereinbarungen über Kleinwaffen, und die bloß auf regionaler Ebene: Die OAS-Konvention von 1997 und die Gemeinsame Maßnahme der EU von 1998 (siehe unten).
Die meiste Aufmerksamkeit gilt dabei dem Handel. Über Registrierung und Lizenzierung von Waffenmaklern, strengere Prüfung von Endabnehmerzertifikaten und Markierung von Waffen und Munition zur Rückverfolgung ihres Transfers soll versucht werden, den Waffennachschub an Konfliktparteien einzudämmen. Informationsaustausch und technische Hilfe zielen darauf ab, die kapazitäts- und ressourcenbedingten Probleme zu reduzieren, mit denen viele Länder konfrontiert sind.
Was die Effektivität der Maßnahmen betrifft, kommt es aber stets auf die Details an: Etwa gilt das Lizenzierungssystem der USA als vorbildlich, da es sich auch auf Geschäfte bezieht, die außerhalb der USA abgewickelt werden. Rein nationale Maßnahmen bleiben wegen des internationalen Operationsradius von Waffenmaklern und Transportunternehmen wirkungslos. Und eine noch so genaue Prüfung von Endabnehmerzertifikaten hilft nicht, wenn der ausstellende Staat bewusst ein UN-Waffenembargo bricht oder Korruption im Spiel ist – derart gelangten bereits Kampfhubschrauber über die Grenze.
Rechtsverbindliche internationale Abkommen wären jedenfalls nötig, um den regionalen Initiativen “Biss” zu geben. Dass es bei der UN-Konferenz in New York dazu kommen könnte, ist nach dem derzeitigen Verhandlungsstand nicht zu erwarten. Sehr wohl verpflichtend wird aber das Schusswaffenprokoll zur Internationalen Konvention gegen die Transnationale Organisierte Kriminalität sein, das in Wien verhandelt wird. Streitpunkt ist hier vor allem die Markierung von Waffen und Munition.
Allerdings sind die UN-Verhandlungen nicht die einzige Option, international verbindliche Maßnahmen im Kleinwaffenbereich zu erwirken. Diese Kompetenz hat in Einzelfällen auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, wobei es hier vor allem auf die fünf permanenten Mitglieder ankommt – USA, China, Russland, Frankreich, Großbritannien. Möglich wäre etwa ein stärkeres Vorgehen gegen Staaten und Personen, die UN-Embargos brechen. Ein Expertenbericht an den UN-Sicherheitsrat im März 2000 hat sekundäre Waffenembargos gegen Staaten empfohlen, die das Waffenembargo gegen die UNITA in Angola gebrochen haben. Weitere Empfehlung: NATO und EU sollten die Aufnahme neuer Mitgliedsländer von der Einhaltung von UN-Embargos abhängig machen. Außerdem hat der UN-Sicherheitsrat im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Diamantenembargos (UNITA 1998, Sierra Leone 2000, Liberia Mai 2001) einige Entschlossenheit an den Tag gelegt, auch die Nachfrageseite ins Visier zu nehmen.
Was aber etwa aus Sicht Washingtons US-Interessen beeinträchtigt, hat keine Chance auf Verwirklichung: Etwa ein Verbot von Waffenlieferungen an nicht-staatliche Akteure. Ein entsprechender kanadischer Vorschlag von 1998 scheiterte am Widerstand der USA, die sich auch im Vorfeld der kommenden UN-Konferenz vehement gegen ein solches Verbot ausgesprochen haben.
Regulierungsansätze – international
- UN-Konferenz über den illegalen Handel mit Klein- und Leichtwaffen in allen ihren Aspekten, 9.- 20. Juli 2001 in New York auf Ministerebene, das erste internationale Treffen zu diesem Thema. Nichtregierungsorganisationen sind in beratender Funktion zugelassen. Wahrscheinliches Ergebnis: Politische Erklärung und nicht rechtsverbindliches Aktionsprogramm betreffend strafrechtliche Harmonisierung, Markierung von Waffen, Registrierung/Lizenzierung von Maklern, Endabnehmerzertifikate, Information und Kooperation.
- Verhandlungen über ein Schusswaffen-Protokoll zur Internationalen Konvention gegen die transnationale organisierte Kriminalität (2000), UNO/Wien. Ziel: Rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Kontrolle des illegalen Handels mit Schusswaffen. U.a.: Internationale Standards für Handel mit Waffen und Munition, inklusive Lizenzierung von Transfers und Endabnehmerzertifikate; Markierung von Waffen und Munition.
Regulierungsansätze – regional
Rechtsverbindliche Vereinbarungen
- Organisation Amerikanischer Staaten (OAS): “Interamerikanische Konvention gegen die illegale Herstellung von und den illegalen Handel mit Schusswaffen, Munition, Sprengstoffen und anderen damit zusammenhängenden Materialien”, November 1997, in Kraft seit 1998; von den USA nicht ratifiziert. U.a. einheitliches Lizenzierungsverfahren für Waffentransfers, verpflichtende Markierung von Waffen bei der Herstellung, strafrechtliche Harmonisierung, Informationsaustausch, technische Hilfe.
- Gemeinsame Maßnahme der EU zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Klein- und Leichtwaffen (Dezember 1998): Verpflichtet EU-Staaten zu finanzieller und technischer Hilfe an Länder, die gegen illegalen Waffenhandel vorgehen; Verbot von Exporten an nicht-staatliche Akteure ohne Zustimmung des Importlandes.
Politische Vereinbarungen
- OSZE-Dokument über Klein- und Leichtwaffen, November 2000
- EU Verhaltenskodex für Waffenexporte, Juni 1998: U.a. Berücksichtigung der Menschenrechtssituation und der regionalen Stabilität bei der Genehmigung von Waffenexporten
- Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS): Moratorium der Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von Leichtwaffen, Oktober 1998. Die Erfahrung mit dem Moratorium in Westafrika ist bisher nicht ermutigend.
- Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC): Südafrikanisches Regionales Maßnahmenprogramm zu Leichtwaffen und illegalem Waffenhandel, 1998