Löschung von Daten zur Covid-Fallsterblichkeit: Keine fristgerechte Auskunft des Gesundheitsministeriums

Das österreichische Gesundheitsministerium (BMSGPK) hat es unterlassen, meine Anfrage zu den Gründen der mutmaßlichen Löschung von Daten zur Covid-Fallsterblichkeit fristgerecht zu beantworten, und auch gesetzwidrig keinen Bescheid zur Nichterteilung der Auskunft erlassen. Nächster Schritt: eine Säumnisbeschwerde – das dauert aber noch Monate.

Das Gesundheitsministerium (BMSGPK) befinde sich in einem Dilemma und meine Erwartungen seien daher nicht hoch, schrieb ich in meinem Beitrag zu meiner neuen Anfrage zum Verschwinden wichtiger Daten zur Covid-Fallsterblichkeit in Österreich (siehe Link Kasten rechts bzw. Löschung/Vernichtung von Daten zur Covid-19-Fallsterblichkeit, Gründe). Am wahrscheinlichsten wäre, dass das BMSGPK die Beantwortung meiner Anfrage überhaupt ablehnt.

Nun, so weit sind wir noch nicht, aber es scheint offenbar darauf hinauszulaufen.

Bisher hat das BMSGPK jedenfalls gleich zwei Paragraphen des Auskunftspflichtgesetzes verletzt, nämlich § 3 und § 4. Gemäß § 3 hätte meine Anfrage binnen acht Wochen (bis spätestens 28. Jänner 2023) beantwortet werden müssen, was nicht geschah, und ich hätte als “Auskunftswerber” vom BMSGPK verständigt werden müssen, wenn eine fristgerechte Beantwortung “aus besonderen Gründen” nicht möglich ist. Außerdem hat es das Gesundheitsministerium verabsäumt, gemäß § 4 “auf Antrag des Auskunftswerbers” einen Bescheid zu erlassen, falls eine Auskunft nicht erteilt wird. Diesen Antrag habe ich gleichzeitig mit der Anfrage bereits am 3. Dezember 2022 gestellt.

Eines demokratischen Rechtstaates nicht würdig
Wie geht’s weiter? Der nächste Schritt ist eine Säumnisbeschwerde, weil kein Bescheid erteilt wurde. Dazu müssen aber in Österreich einmal sechs Monate seit dem entsprechenden Antrag vergehen – also kann ich eine Säumnisbeschwerde erst nach dem 3. Juni 2023 einbringen, und zwar wieder beim BMSGPK (= die Verwaltungsbehörde, die keinen Bescheid erlassen hat). Das BMGSPK darf sich dann weitere drei Monate Zeit lassen, um den Bescheid nachzuholen (also bis Anfang September 2023). Unterlässt das BMSGPK auch dies, ist die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Und wie lange das Bundesverwaltungsgericht dann bis zu einer Entscheidung braucht, weiß niemand.

Wie ersichtlich, mahlen die Mühlen des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts langsam, und zwar so langsam, dass es einer Verwaltungsbehörde scheinbar problemlos möglich ist, den Zweck des Auskunftspflichtgesetzes zu unterlaufen, sprich, die auskunftssuchenden Bürgerinnen und Bürger dumm sterben zu lassen.

Bereits die Auskunftsverweigerung im Fall meiner ersten Anfrage (siehe Gesundheitsministerium: Keine genauen Daten zu COVID-19-Fallsterblichkeit) hat m. E. schwerwiegende Mängel des Auskunftspflichtgesetzes aufgezeigt: Eine Behörde braucht bloß zu behaupten, dass die angeforderten Informationen entweder nicht existieren oder nur unter Beeinträchtigung ihrer übrigen gesetzlichen Aufgaben bereitgestellt werden könnten, und schon läuft die Auskunftspflicht ins Leere.

Das sind Zustände, die m. E. eines demokratischen Rechtsstaats nicht würdig sind. Was es braucht, ist ein Gesetz zur Informationsfreiheit, das seinen Namen verdient. Wie es darum steht, darüber kann man sich u. a. auf der Website des Forums Informationsfreiheit informieren: informationsfreiheit.at

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